Zwischenzeitlich hat auch die Verwaltung realisiert, dass hier gewisse Missverständnisse verursacht wurden und entsprechend reagiert und die Verordnungen nochmals präzisiert.
Hier die aktuelle Mitteilung des LRA Bodenseekreis zu Ihrer Kenntnis:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem es viele Unstimmigkeiten und Auslegungen zur CoroanVO gab, wurden diese vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg geprüft. Folgende Auslegung der CoronaVO wurde uns vom Verkehrsministerium mitgeteilt:
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Segelschulen fallen unter Bildungseinrichtungen iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Verordnung und sind daher zu schließen.
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Yachthäfen fallen unter Sportstätten iSd § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Verordnung und sind ebenfalls zu schließen.
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Bootsliegeplätze, die von einer öffentlichen Straße zugänglich sind, sind keine Yachthäfen und damit keine Sportstätten.
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Schließung der Häfen bedeutet nicht Betretungsverbot. Normaler Betrieb, also die Nutzung von Anlagen und Booten zu Sport- und Freizeitzwecken ist untersagt, das Gelände darf aber unter Einhaltung der in § 3 genannten Bestimmungen betreten werden, um die Sicherheit der Boote zu gewährleisten und um sein Boot zu beruflichen Zwecken zu nutzen (eben nicht im Sinne einer Sportstätte/Freizeitstätte).
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Die zuständigen Hafenbetreiber sind verantwortlich dafür, dass die Corona-Verordnung in ihren Häfen eingehalten wird und entscheiden über die nötigen Maßnahmen. Wir bitten die Betreiber der Häfen um Beachtung."